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Befreiung von der Ausweispflicht

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich von der Ausweispflicht befreien lassen. Der Antrag ist gebührenfrei und kann online gestellt werden.

Leistungsbeschreibung

Deutsche ab 16 Jahren mit Hauptwohnsitz in Deutschland sind grundsätzlich verpflichtet, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass zu besitzen.

Auf Antrag kann die Personalausweisbehörde (Einwohnermeldeamt der Gemeinde Lehre) eine Befreiung von dieser Pflicht erteilen, wenn eine Person dauerhaft betreut wird, voraussichtlich dauerhaft in einer Einrichtung untergebracht ist oder sich aufgrund einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen kann.

Die Befreiung kann jederzeit beendet werden, indem ein Personalausweis oder Reisepass beantragt wird.

Online: Stellen Sie den Antrag über den Onlinedienst „Ausweispflichtbefreiung beantragen“ und laden Sie die erforderlichen Nachweise hoch.

Schriftlich: Alternativ können Sie den Antrag schriftlich beim Einwohnermeldeamt einreichen. Antragstellen können auch Betreuerinnen und Betreuer oder bevollmächtigte Personen.

Das Einwohnermeldeamt prüft den Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit.

  • deutsche Staatsangehörigkeit
  • Mindestalter 16 Jahre
  • Hauptwohnsitz in der Gemeinde Lehre
  • mindestens einer der folgenden Gründe:
    • für die Person ist dauerhaft eine Betreuung bestellt
    • die Person ist voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht
    • die Person kann sich aufgrund einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen

  • schriftlicher Antrag (online oder in Papierform)
  • falls vorhanden: bisheriger Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis über den Befreiungsgrund (z. B. Betreuerausweis/Bestellungsurkunde, Bescheinigung der Einrichtung oder ärztliche Bescheinigung) – welche Nachweise im Einzelfall erforderlich sind, teilt Ihnen das Einwohnermeldeamt mit

Die Befreiung von der Ausweispflicht ist gebührenfrei.

Abhängig vom Einzelfall.

§ 1 Absatz 3 Personalausweisgesetz (PAuswG)

Gegen die Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig erheben. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt. Näheres entnehmen Sie der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid.

Weitere Informationen zum Personalausweis finden Sie unter www.personalausweisportal.de.