Eheurkunde beantragen
Die Eheurkunde ist der amtliche Nachweis Ihrer Eheschließung. Sie wird von dem Standesamt ausgestellt, in dessen Bezirk die Ehe geschlossen wurde.
Leistungsbeschreibung
Die Eheurkunde wird aus dem Eheregister ausgestellt und weist die Eheschließung, die Namen der Ehegatten sowie den in der Ehe geführten Namen nach. Sie wird z. B. für Behörden, Versicherungen oder Banken benötigt.
Auf Wunsch erhalten Sie auch eine internationale (mehrsprachige) Eheurkunde zur Verwendung im Ausland.
Das Standesamt Lehre kann nur Urkunden über Ehen ausstellen, die in der Gemeinde Lehre geschlossen wurden. Für andere Ehen wenden Sie sich bitte an das Standesamt des Eheschließungsortes.
Verfahrensablauf
Füllen Sie den Online-Antrag aus und geben Sie Namen der Ehegatten, Datum der Eheschließung und die gewünschte Anzahl und Art der Urkunden an. Nach Prüfung Ihrer Berechtigung stellt das Standesamt die Urkunde aus und sendet sie Ihnen per Post zu.
Alternativ können Sie die Urkunde persönlich im Standesamt beantragen.
Voraussetzungen
- Die Ehe wurde vor dem Standesamt Lehre geschlossen.
- Berechtigt sind die Ehegatten selbst, ihre Eltern, Großeltern, Kinder und Enkel. Andere Personen benötigen ein rechtliches Interesse oder eine Vollmacht.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gültiger Personalausweis oder Reisepass bzw. Online-Identifizierung
- bei Antragstellung für Dritte: schriftliche Vollmacht
- bei rechtlichem Interesse: entsprechender Nachweis
Welche Gebühren fallen an?
Für die Ausstellung fallen folgende Gebühren an:
- Urkunde im Standardformat (DIN-A4): 20,00 €, jede weitere gleichzeitig beantragte: 10,00 €
- Urkunde im Stammbuchformat (DIN-A5): 20,00 €, jede weitere gleichzeitig beantragte: 10,00 €
- Mehrsprachiger Auszug aus dem Register (internationale Urkunde): 20,00 €, jeder weitere: 10,00 €
- Mehrsprachiger Auszug aus dem Register für Belgien und die Schweiz: 20,00 €
- Beglaubigter Auszug aus dem Register: 20,00 €, jeder weitere: 10,00 €
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) Niedersachsen.
Bearbeitungsdauer
In der Regel wenige Werktage zuzüglich Postlaufzeit.
Rechtsgrundlage
§§ 15, 55, 62 Personenstandsgesetz (PStG)
Rechtsbehelf
Lehnt das Standesamt eine beantragte Amtshandlung ab, können Sie beim zuständigen Amtsgericht beantragen, das Standesamt zur Vornahme der Amtshandlung anzuweisen (§ 49 Personenstandsgesetz). Ein Widerspruch oder eine Klage vor dem Verwaltungsgericht ist nicht vorgesehen.
Hinweise / Besonderheiten
Für Ehen, die ab dem 01.01.2009 geschlossen wurden, wird das Eheregister elektronisch geführt. Bei älteren Eheschließungen kann die Bearbeitung etwas länger dauern.