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Lebenspartnerschaftsurkunde beantragen

Die Lebenspartnerschaftsurkunde ist der amtliche Nachweis über die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sie wird aus dem Lebenspartnerschaftsregister des Standesamtes ausgestellt, in dessen Bezirk die Lebenspartnerschaft begründet wurde.

Leistungsbeschreibung

Die Lebenspartnerschaftsurkunde weist die Begründung der Lebenspartnerschaft, die Namen der Lebenspartner sowie den gemeinsamen Namen nach. Auf Wunsch erhalten Sie auch eine internationale (mehrsprachige) Urkunde.

Seit dem 01.10.2017 können keine neuen eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Urkunden über bestehende Lebenspartnerschaften werden weiterhin ausgestellt.

Das Standesamt Lehre kann nur Urkunden über Lebenspartnerschaften ausstellen, die in der Gemeinde Lehre begründet wurden.

Füllen Sie den Online-Antrag aus und geben Sie die Namen der Lebenspartner, das Datum der Begründung sowie Anzahl und Art der gewünschten Urkunden an. Nach Prüfung Ihrer Berechtigung stellt das Standesamt die Urkunde aus und sendet sie Ihnen per Post zu.

Alternativ können Sie die Urkunde persönlich im Standesamt beantragen.

  • Die Lebenspartnerschaft wurde vor dem Standesamt Lehre begründet.
  • Berechtigt sind die Lebenspartner selbst, ihre Eltern, Großeltern, Kinder und Enkel. Andere Personen benötigen ein rechtliches Interesse oder eine Vollmacht.

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass bzw. Online-Identifizierung
  • bei Antragstellung für Dritte: schriftliche Vollmacht
  • bei rechtlichem Interesse: entsprechender Nachweis

Für die Ausstellung fallen folgende Gebühren an:

  • Urkunde im Standardformat (DIN-A4): 20,00 €, jede weitere gleichzeitig beantragte: 10,00 €
  • Urkunde im Stammbuchformat (DIN-A5): 20,00 €, jede weitere gleichzeitig beantragte: 10,00 €
  • Mehrsprachiger Auszug aus dem Register (internationale Urkunde): 20,00 €, jeder weitere: 10,00 €
  • Mehrsprachiger Auszug aus dem Register für Belgien und die Schweiz: 20,00 €
  • Beglaubigter Auszug aus dem Register: 20,00 €, jeder weitere: 10,00 €

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) Niedersachsen.

In der Regel wenige Werktage zuzüglich Postlaufzeit.

§§ 17, 55, 62 Personenstandsgesetz (PStG)

Lehnt das Standesamt eine beantragte Amtshandlung ab, können Sie beim zuständigen Amtsgericht beantragen, das Standesamt zur Vornahme der Amtshandlung anzuweisen (§ 49 Personenstandsgesetz). Ein Widerspruch oder eine Klage vor dem Verwaltungsgericht ist nicht vorgesehen.

Wurde die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt, erhalten Sie den Nachweis als Eheurkunde.