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Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe

Eine im Ausland geschlossene Ehe kann auf Antrag in einem deutschen Eheregister beurkundet werden. Danach erhalten Sie deutsche Eheurkunden und Ihre Namensführung ist verbindlich festgestellt.

Leistungsbeschreibung

Wenn mindestens ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (oder als Staatenloser, heimatloser Ausländer bzw. ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland gilt), kann eine im Ausland geschlossene Ehe im deutschen Eheregister nachbeurkundet werden.

Die Nachbeurkundung ist freiwillig, bietet aber Vorteile: Sie können jederzeit deutsche Eheurkunden erhalten, und die Namensführung in der Ehe wird verbindlich geklärt. Im Zusammenhang mit der Nachbeurkundung können auch Erklärungen zur Namensführung abgegeben werden.

Zuständig ist das Standesamt Ihres Wohnsitzes. Haben beide Ehegatten keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Stellen Sie den Antrag über den Onlinedienst und laden Sie die vorhandenen Unterlagen hoch. Das Standesamt prüft den Antrag und fordert bei Bedarf Originale oder weitere Nachweise an. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Ehe in das Eheregister eingetragen und Sie erhalten auf Wunsch Eheurkunden.

  • Die Ehe wurde im Ausland geschlossen.
  • Mindestens ein Ehegatte ist Deutsche/r (oder gleichgestellt).
  • Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt in der Gemeinde Lehre.
  • Antragsberechtigt sind die Ehegatten, deren Eltern und Kinder.

  • ausländische Heiratsurkunde im Original, ggf. mit Legalisation oder Apostille
  • Geburtsurkunden bzw. beglaubigte Registerausdrücke aus dem Geburtenregister beider Ehegatten
  • gültige Personalausweise oder Reisepässe
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit
  • bei Vorehen: Nachweis über deren Auflösung (z. B. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, Sterbeurkunde)
  • ggf. Nachweise zur Namensführung
  • fremdsprachige Urkunden mit Übersetzung durch eine/n öffentlich bestellte/n oder beeidigte/n Übersetzer/in

Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Das Standesamt informiert Sie darüber.

Nachbeurkundung der Eheschließung: 85,00 €

Zusätzlich für gewünschte Urkunden:

  • Urkunde im Standardformat (DIN-A4): 20,00 €, jede weitere gleichzeitig beantragte: 10,00 €
  • Urkunde im Stammbuchformat (DIN-A5): 20,00 €, jede weitere gleichzeitig beantragte: 10,00 €
  • Mehrsprachiger Auszug aus dem Register (internationale Urkunde): 20,00 €, jeder weitere: 10,00 €
  • Mehrsprachiger Auszug aus dem Register für Belgien und die Schweiz: 20,00 €
  • Beglaubigter Auszug aus dem Register: 20,00 €, jeder weitere: 10,00 €

Hinzu kommen ggf. Kosten für Übersetzungen und Legalisationen. Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) Niedersachsen.

Je nach Einzelfall mehrere Wochen bis Monate, insbesondere wenn ausländische Urkunden geprüft werden müssen.

§ 34 Personenstandsgesetz (PStG)

Lehnt das Standesamt eine beantragte Amtshandlung ab, können Sie beim zuständigen Amtsgericht beantragen, das Standesamt zur Vornahme der Amtshandlung anzuweisen (§ 49 Personenstandsgesetz). Ein Widerspruch oder eine Klage vor dem Verwaltungsgericht ist nicht vorgesehen.

Ohne Nachbeurkundung bleibt die im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland trotzdem gültig, sofern sie nach dem Recht des Eheschließungsortes wirksam geschlossen wurde.